Von der Änderung berührt sind demnach Unternehmen, die im In- und Ausland insgesamt einen Umsatz von mehr als 100.000 CHF erwirtschaften und bei denen mehr als 50 Prozent der gefahrenen Strecken überwiegend in der Schweiz liegen.
Steuerpflichtige Unternehmen unterliegen laut bdo der Registrierungspflicht mit der die Benennung eines Steuervertreters in der Schweiz einhergeht. Zusätzlich sei bei der Eintragung in das Mehrwertsteuer-Register eine unbefristete Sicherheit zu leisten.
Das mit dem bdo kooperierende Steuerbüro „Dr. Körner International“ hat für Verbandsmitglieder alle wichtigen Informationen gebündelt und in einer Übersicht zusammengestellt. Sie sind in der bdo-Länderdatenbank zu finden.
Zur Registrierung und Erstellung von Steuererklärungen empfiehlt es sich laut bdo außerdem, ein Steuerbüro beziehungsweise eine Clearingstelle zu Rate zu ziehen. (ts)