Die Klägerin wurde von einem Privatparkplatz abgeschleppt. Als sie ihr Auto vom Abschleppdienst abholen wollte, wollte dieser das Fahrzeug erst nach Zahlung von 185 Euro herausgeben. Die Klägerin weigerte sich und klagte auf Herausgabe des Autos. Dadurch liefen erhebliche Standgeldkosten an – täglich 11,90 Euro –, die der Abschleppdienst ersetzt haben wollte.
„Standgeldkosten eines gewerblichen Abschleppdienstes, … zählen nicht zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs“, urteilte das OLG Saarbrücken.
Standgeldkosten sind nach Ansicht des Gerichts Kosten, die erst entstehen, nachdem die Störung – also das Falschparken – beseitigt worden ist. Diese würden lediglich zur außergerichtlichen Durchsetzung der Bezahlung der Abschleppkosten dienen und dürften deshalb dem Schädiger – also dem Falschparker – nicht auferlegt werden.
Oberlandesgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 1 U 121/18
(tc)