Die Änderung bewirkt eine Neuregelung der Tempo 100-Zulassung für Kraftomnibusse auf Autobahnen. Sowohl in Deutschland als auch im Ausland zugelassene Busse müssen künftig keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 S. 1 StVO mehr beantragen. Auf die Anbringung der Tempo 100-Plakette an der Rückseite des Busses kann künftig verzichtet werden. Kraftomnibusse, die bereits über eine Tempo 100-Zulassung verfügen, genießen Bestandskraft; ältere Fahrzeuge, die bereits in den Verkehr gekommen sind, aber noch keine Tempo 100-Zulassung haben, können diese nach dem herkömmlichen Verfahren erhalten.
Tempo 100-Plakette Vergangenheit
Am 8. Dezember ist die 17. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten.