Das entschied das Oberlandesgericht München. Die beiden geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH waren grundsätzlich nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie hatten einzelne Geschäftszweige jedoch untereinander aufgeteilt, und zwar in den Bereich „kaufmännischer Bereich“ und „Fuhrpark“. In diesen Bereichen handelten sie eigenständig und traten alleinvertretungsberechtigt auf. Hierüber hatten sie eine einvernehmliche Regelung getroffen. Dies ist zulässig, in einem solchen Umfang ist nämlich noch nicht von einer faktisch umfassenden Einzelvertretungsbefugnis auszugehen. Cornelia Trachte-Wagels
Oberlandesgericht München, Urteil vom 19. September 2013, Aktenzeichen 23 U 1003/13