Die erteilte Genehmigung verstoße gegen europarechtliche Vorgaben, so die sechste Kammer des Gerichts. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe die Entscheidung nicht nach § 13 PBefG treffen dürfen, weil nach Auffassung des Gerichts eine Genehmigung nach dieser Vorschrift nur an solche Unternehmen erteilt werden darf, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist. Diese Beschränkung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. Ob es eine neue Genehmigungserteilung geben wird, ist jedoch noch nicht sicher. Das Verwaltungsgericht hat eine Berufung zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden. Stroh hatte sich bei einer europaweiten Ausschreibung gegen die KVK Main-Kinzig GmbH und die Georg Schulmeyer GmbH durchgesetzt. Die beiden Konkurrenten klagten daraufhin.
Verwaltungsgericht hebt Genehmigung auf

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Genehmigung der Stroh Bustouristik GmbH für den Betrieb von öffentlichem Personennahverkehr für das Linienbündel "Vorspessart" (Bereich Hanau/Gelnhausen) aufgehoben.