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Paypal und Sofortüberweisung: Entgelt zulässig

08.04.2021 08:31 Uhr | Lesezeit: 2 min
Paypal und Sofortüberweisung:  Entgelt zulässig
Wenn kein Entgelt für die Nutzung des Zahlungsmittels, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters PayPal erhoben wird, ist die Gebühr rechtmäßig. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen ein Busreiseunternehmen 
© Foto: Debarchan Chatterjee/ZUMAPRESS.com/picture-alliance

Unternehmen dürfen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung per Sofortüberweisung oder PayPal erheben, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird. Das hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

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Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen einen Anbieter von Fernbusreisen, der seinen Kunden im Online-Vertrieb vier Zahlungsmöglichkeiten anbietet, nämlich die Zahlung mit EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Bei Wahl der Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" und "PayPal" erhebt das Busreiseunternehmen ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah darin einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 270a BGB und klagte vor dem Landgericht München auf Unterlassung. Dieses hatte der Klage stattgegeben, doch die vom Berufungsgericht zugelassene Revision  hatte keinen Erfolg. Der Busreiseanbieter hat dadurch, dass sie für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal ein zusätzliches Entgelt verlangt hat, nicht gegen § 270a BGB verstoßen.

Nach § 270a Satz 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet. Für die Nutzung von Zahlungskarten gilt dies nach § 270a Satz 2 BGB nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar ist.

Bei Wahl des Zahlungsmittels "Sofortüberweisung" kommt es zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Dabei handelt es sich um eine SEPA-Überweisung im Sinne von § 270a Satz 1 BGB, auch wenn diese Überweisung nicht durch den Kunden, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes "Sofortüberweisung" ausgelöst wird. Das von der Beklagte bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit "Sofortüberweisung" geforderte Entgelt wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. So überprüft er etwa die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, so dass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann.

Auch bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit "PayPal" kann es zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift im Sinne von § 270a Satz 1 BGB oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang im Sinne von § 270a Satz 2 BGB kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. Auch in diesem Fall verlangt das Busreiseunternehmen von ihren Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber kein Entgelt für die Nutzung dieser Zahlungsmittel, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters "PayPal", der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt.

Der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen steht das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB nicht entgegen.

BGH, Urteil vom 25. März 2021, Az. I ZR 203/19

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