Wann Anspruch auf eine Preisminderung besteht

23.07.2014 17:15 Uhr

Diskothekenlärm kann als Ruhestörung gelten, krähende Hähne in südlichen Ländern dagegen nicht. Der ADAC informiert, wann Reisende einen Anspruch auf Rückerstattung haben.

Die häufigsten Beschwerden betreffen laut ADAC Flug, Gepäck, Verpflegung und Lärm. Hier können Reisende in vielen Fällen Geld zurückverlangen. Aber auch die Unterkunft sorge für Ärger, wenn sie nicht den Vorstellungen entspricht. Wer ein Familienzimmer mit mehreren Schlafräumen gebucht hat, am Ende jedoch mit der gesamten vierköpfigen Familie in einem Raum schlafen muss, kann mit einer Rückerstattung von bis zu 25 Prozent des Reisepreises rechnen, heißt es in einer Mitteilung des ADAC. Bei Buchung einer Unterkunft mit eigenem Badezimmer würde es bis zu 100 Prozent des Tagespreises zurückgeben, sollte man Gemeinschaftsbad und -Toilette benutzen müssen.

Wer mit einer Roulette-Reise ein Schnäppchen machen will, am Ende aber im FKK-Hotel lande, dem könnten bis zu 50 Prozent des Reisepreises rückerstattet werden. Urlauber, die ein Hotel in ruhiger Lage gebucht haben, wegen Diskothekenlärms jedoch vom Schlafen abgehalten werden, bekommen bis zu 20 Prozent zurück, so der ADAC. Krähende Hähne am frühen Morgen gelten in südlichen Urlaubsregionen dagegen nicht als Ruhestörung.

Egal welcher Mangel beanstandet wird, generell gelte für die Urlauber: Umgehend die Reiseleitung informieren und Abhilfe verlangen. Zudem sollten Mängel konkret beschrieben werden. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub müssen die Ansprüche innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden. 

Unter www.adac.de/reisemaengel hat der ADAC eine Übersicht mit Reisemängeln aller Art und über 270 Gerichtsurteilen zur Preisminderung zusammengestellt. (ts)

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