Die Erhöhung des Mindestlohns am 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro brutto pro Stunde ist die erste von zwei geplanten Stufen. Genau ein Jahr später, zum 1. Januar 2025, steigt die vorgeschriebene Mindestvergütung pro Stunde um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro, wie das Bundeskabinett bereits Mitte November beschlossen hatte.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren - unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung. Daher ist er auch Minijobbern zu zahlen.
Verdienstgrenze für Minijob steigt
Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, wurde die Minijob-Grenze vor gut einem Jahr mit der Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 auf 520 Euro erhöht und wird künftig jeweils an die Entwicklung des Mindestlohns angepasst. Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro ab Januar 2024 steigt also auch die Minijob-Grenze weiter auf 538 Euro im Monat. Die jährliche Verdienstgrenze erhöht sich auf 6.456 Euro.
Höchstarbeitszeit bei Minijobs bleibt unverändert
Die maximale Arbeitszeit bei Minijobs bleibt auch beim neuen Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde unverändert. Busfahrer und weitere angestellte von Busunternehmen können als Minijobber nach wie vor rund 43 Stunden im Monat arbeiten.
Dokumentationspflicht der Arbeitgeber
Haben Busunternehmen geringfügig Beschäftigte angestellt, gilt für sie die Dokumentationspflicht, die generell für sämtliche Wirtschaftsbereiche eingeführt wurde, in denen Schwarzarbeit bekämpft werden soll. Der Transport- und Logistikbereich fällt wegen "besonderer Missbrauchsgefahr" darunter.
Erfasst werden müssen für jeden Arbeitstag der Beginn sowie das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit, also beispielsweise die Stundenzahl. Pausenzeiten sind herauszurechnen.
Arbeitszeiten können auch handschriftlich dokumentiert werden, Unterschriften des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers sind nicht erforderlich. Der Arbeitgeber muss aber sicherzustellen, dass die Liste korrekt ist. Sie muss zu Kontrollzwecken auch bei ihm verbleiben..
Die Arbeitszeit muss bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages dokumentiert sein, also eine Woche später.
Die Schwellenwerte der Mindestlohn-Dokumentationspflicht würden künftig entsprechend der Entwicklung der Mindestlohnhöhe angepasst, hieß es in den FAQ des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung.