Der § 16 Abs. 2 Satz 3 PBefG wird durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes geringfügig ergänzt. Einige Aufgabenträger und Genehmigungsbehörden haben deswegen den Standpunkt vertreten, dadurch würden die neuen Verlängerungsmöglichkeiten nur für ausgeschriebene oder direkt vergebene Verkehr gelten, worauf der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) hingewiesen hat. Der bdo vertritt die Rechtsfassung, dass auch nach der Änderung die Regelung auch für die Verlängerung von eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigungen gilt.
BMV bestätigt Rechtsauffassung des bdo
Das Bundesverkehrsministerium habe diese Position bestätigt, teilte der bdo mit. Künftig könne die „Geltungsdauer der Genehmigung nicht nur unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2, sondern auch unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum als 10 Jahre festgelegt werden“, schreibt das Bundesverkehrsministerium über die Änderung von § 16 Abs. 2 Satz 3 PBefG. Hintergrund der Änderung sei es, einen „Gleichlauf der Laufzeit eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags und der Geltungsdauer der PBefG-Genehmigung herzustellen“, so das Haus von Minister Patrick Schnieder (CDU).
Regelung auch für eigenwirtschaftliche Verkehre
Die Regelung finde auch auf eigenwirtschaftliche Verkehre Anwendung, „wenn die Voraussetzungen Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorliegen“, betont das BMV. Dies gehe schon aus der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 2012 hervor, wo ausdrücklich klargestellt werde, dass „die Verlängerungsmöglichkeit auch genutzt werden kann, wenn eine Genehmigung für den eigenwirtschaftlichen Verkehr erteilt wird (BT-Drs. 17/8233 S. 16)“. Durch die nun vorgenommene Ergänzung „hat sich an dem damals zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nichts geändert“, schreibt das Bundesverkehrsministerium abschließend.