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Arbeitsrecht: Urlaubsplanung am Arbeitsplatz

11.01.2023 08:01 Uhr | Lesezeit: 6 min
Arbeitsrecht: Urlaubsplanung am Arbeitsplatz
Ist der Urlaub einmal genehmigt, kann der Arbeitgeber ihn nur in einem echten Notfall zurücknehmen (Symbolbild)
© Foto: Daniela H./stock.adobe.com

Zu Jahresbeginn schmieden viele Arbeitnehmer Urlaubspläne, damit es innerhalb des Unternehmens keinen Ärger gibt, sollte man einen Blick auf die gesetzlichen Vorgaben für Arbeitnehmer werfen sowie die aktuellen Regelungen für den Resturlaub im Blick haben.

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Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf freie Tage. „Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen ihnen bei einer Fünf-Tage-Woche jährlich 20, bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Urlaubstage zu“, erläutert Michaela Rassat, Juristin der Ergo-Rechtsschutz Leistungs-Gesellschaft. In Tarif- und Arbeitsverträgen können aber auch großzügigere Regelungen – häufig 30 Urlaubstage – festgelegt sein. Bei Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern kommt es auf die Anzahl der Arbeitstage an: Ihr Anspruch verringert sich anteilig, je nachdem, wie viele Tage sie arbeiten. Übrigens: „Kommt bei der Berechnung eine Zahl mit Nachkommastelle heraus, müssen Arbeitgeber ab einem halben Urlaubstag aufrunden“, so die Juristin. Bei Kurzarbeit Null oder Elternzeit dürfen sie den Urlaubsanspruch kürzen.

Wer Urlaub beantragt, muss diesen genehmigt bekommen, solange keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen, betont Rassat. „Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Auftragslage überraschend erhöht oder viele Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfallen.“ Neue Mitarbeiter, die sich noch in der Probezeit befinden, erwerben mit jedem Monat einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs, erst nach sechs Monaten dürfen sie dann den vollen Urlaub beantragen. Ist der Urlaub einmal genehmigt, kann der Arbeitgeber ihn nur in einem echten Notfall zurücknehmen. Ein solcher Notfall liegt etwa vor, wenn bei Abwesenheit des Mitarbeiters der Betrieb nicht mehr weiterlaufen könnte. „Wer seinen Urlaub ohne Genehmigung vom Chef einfach antritt, dem droht eine fristlose Kündigung“, ergänzt die Rechtsexpertin.

Die Frage nach dem Resturlaub

Bei der Frage, welche Regelung greift, wenn mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig freinehmen wollen, sagt Rassat: „Urlaub bekommt häufig derjenige, der ihn zuerst beantragt.“ Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt die Juristin, Urlaubswünsche vorab mit den Kollegen abzusprechen und eine faire Lösung für alle zu finden. Ist eine Einigung zwischen den Mitarbeitern nicht möglich, muss der Arbeitgeber nach sozialen Kriterien entscheiden, wer den Urlaub bekommt. Das bedeutet: „Wer zum Beispiel lange keinen Urlaub hatte oder aufgrund einer Krankheit besonders dringend Erholung benötigt, hat Vorrang“, erklärt Rassat. Aber auch schulpflichtige Kinder oder die Frage, wer in den vergangenen Jahren zu welchem Zeitpunkt frei hatte, können bei der Entscheidung eine Rolle spielen.

Manche Arbeitnehmer haben ihren Urlaub nicht aufgebraucht und starten daher mit Resturlaub ins neue Jahr „Hier hat sich die Rechtslage zugunsten der Arbeitnehmer geändert. Der Urlaubsanspruch aus dem alten Jahr verfällt nun nicht mehr automatisch“, informiert die Rechtsexpertin. „Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2022 müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten rechtzeitig dazu auffordern, den Resturlaub zu nehmen und sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass er sonst verfällt. Tun sie das nicht, bleibt der Urlaubsanspruch unbegrenzt bestehen.“

Urlaub auszahlen lassen

Auch wenn es für einige Mitarbeiter vielleicht verlockend ist, das Gehalt durch eine Auszahlung der Urlaubstage aufzustocken, ist das rechtlich nicht möglich. Denn die ausreichende Erholung des Arbeitnehmers ist dadurch nicht mehr gewährleistet. „Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es allerdings vorkommen, dass der Mitarbeiter seinen Resturlaub nicht mehr antreten kann. Unter diesen Umständen kann eine Abgeltung der restlichen Urlaubstage möglich sein“, sagt Rassat abschließend.

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