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Recht: Unternehmen müssen Arbeitszeit tatsächlich erfassen

06.12.2022 16:03 Uhr | Lesezeit: 6 min
Recht: Unternehmen müssen Arbeitszeit tatsächlich erfassen
Arbeitgeber in Deutschland müssen Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit tatsächlich erfassen
© Foto: rdnzl/Fotolia

Unternehmen müssen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen. Nun ist klar, dass die bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems nicht ausreicht.

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Mit seiner Entscheidung aus dem September 2022 (Beschl. v. 13.9.2022, Az.: 1 AZR 22/21) hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits unmittelbar in Deutschland gilt. Sie treffe bereits jetzt jeden Arbeitgeber, so das Gericht. Nachdem das Bundesarbeitsgericht nun die Begründung der Zeiterfassungsentscheidung veröffentlicht hat, werden die Handlungspflichten für Unternehmen konkretisiert.

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Fuhlrott betont mit Blick auf die Begründung des Bundesarbeitsgerichts: „Arbeitgeber müssen Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit tatsächlich erfassen, die bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems reicht nicht aus.“ Dies bezeichnet der Arbeitsrechts-Experte als „die Kernaussage der Entscheidung“. Arbeitgeber würden damit „also nachhalten müssen, dass die Erfassung der Arbeitszeit durch die Beschäftigten tatsächlich erfolgt.“ Dabei betont Fuhlrott: „Die Verpflichtung gilt ab sofort, es gibt keine Übergangsfrist“.

Offen sei aber weiterhin, wie die Zeiterfassung zu erfolgen habe. „Das Gericht macht keine Vorgaben, durch wen die Erfassung und in welcher Form sie erfolgen muss“, meint der Arbeitsrechtsprofessor. „Unternehmen haben also einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung“. Damit ist eine Erfassung durch die Mitarbeiter in Form einer Excel-Tabelle ebenso möglich wie die Nutzung eines elektronischen Stechuhr-Systems. Gibt es einen Betriebsrat, so sei dieser bei der Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems zu beteiligen, so Fuhlrott.

Die Frage der Vertrauensarbeitszeit

Kontrovers wurde diskutiert, ob nach der Entscheidung Vertrauensarbeitszeit weiter möglich sein wird. Dies dürfte nach der aktuellen Entscheidung nicht mehr möglich sein, so der Arbeitsrechtler Fuhlrott, der aber darauf hinweist, dass der Begriff der Vertrauensarbeitszeit nicht eindeutig festgelegt sei. „Wenn hierunter selbstbestimmtes Arbeiten mit freier eigener Planung der Zeit verstanden wird, wird dies weiterhin möglich sein. Wenn unter Vertrauensarbeitszeit das Arbeiten ohne jedwede Zeiterfassung verstanden wird, wird dies künftig nicht mehr möglich sein.“

Fuhlrott macht daher klar: „Um die Zeiterfassung kommt man nicht herum. Unternehmen werden zeitnah Zeiterfassungssysteme schaffen und einrichten müssen. Diese Pflicht trifft Unternehmen aller Größenordnungen. Es gibt nach der Entscheidung keine Ausnahmen für Kleinbetriebe.“

Allerdings könnte der Gesetzgeber Ausnahmen schaffen, meint Fuhlrott. „Die europäischen Vorgaben erlauben es in bestimmten Umfang, Sonderregelungen zu treffen“, sagt der Arbeitsrechtler, der davon ausgeht, dass der Gesetzgeber sehr zeitnah tätig werden wird und eine gesetzliche Regelung schaffen wird.

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