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Arbeitsrecht: Was bei Abmahnungen zu beachten ist

08.11.2023 10:33 Uhr | Lesezeit: 2 min
Geschäftsfrau, die eine gelbe Karte hochhält
Ob Busfahrer oder Büromitarbeiter: Nach dem Fehlverhalten eines Mitarbeiters können Arbeitgeber die gelbe Karte in Form einer Abmahnung ziehen. Dabei sind einige Punkte einzuhalten, auch mit Blick auf eine spätere wirksame Kündigung, sollte sich keine Verhaltensänderung einstellen.
© Foto: solidcolours/Getty Images Plus/iStock

In jedem Arbeitsverhältnis gibt es Pflichten, die von dem Arbeitnehmer eingehalten werden müssen. Werden diese verletzt, darf der Arbeitgeber ihn abmahnen. Dabei unterlaufen schnell Fehler. Ein Arbeitsrechtsanwalt erklärt, worauf Arbeitgeber achten müssen, damit sie wirksam ist.

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Unangemessenes Verhalten von Busfahrern gegenüber Fahrgästen, öffentliche Äußerungen ihrerseits über "menschenunwürdige Arbeitsbedingungen" im Busunternehmen, die dessen Ruf als nicht nur als Arbeitgeber schädigen, oder unpünktliches Erscheinen zum Fahrdienst: Es gibt viele Gründe, warum Busunternehmen die gelbe Karte ziehen müssen und ihre Mitarbeiter, nicht nur im Fahrdienst,, abmahnen.

Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber ein bestimmtes Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Sie dient als Warnung für den Arbeitnehmer und es folgen arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn das Verhalten sich wiederholt. Laut dem Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, der auch Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte ist, hat eine Abmahnung hat grundlegend drei Funktionen: 1. Hinweis: Der Arbeitnehmer wird von dem Arbeitgeber auf ein vertragswidriges Verhalten hingewiesen; 2. Rüge: Der Arbeitgeber legt dar, dass er dieses Verhalten nicht duldet; und 3. Warnung: Dem Arbeitgeber werden Konsequenzen angedroht, falls das Verhalten sich wiederholt.

Formvorgaben: Wie die Abmahnung aussehen muss

Grundsätzlich gibt es keine Formvorgaben für eine Abmahnung, an die sich Arbeitgeber halten müssen. Sie kann laut Görzel, somit auch mündlich erfolgen. Inhaltlich müsse das vertragswidrige Verhalten des Beschäftigten genau benannt und beschrieben werden. "Pauschale Angaben sind nicht ausreichend, da der betroffene Arbeitnehmer sonst nicht erkennen kann, was genau er falsch gemacht hat und somit an seinem Verhalten nichts ändern kann", erläutert der Arbeitsrechtler.

Außerdem muss der Arbeitgeber die Pflichtverletzung rügen. "Den konkreten Vorfall zu schildern ist nicht ausreichend. Vielmehr muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deutlich machen, dass gegen die Plichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen wurde", so Görzel. 

Damit eine Abmahnung wirksam sei, müsse der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern, sich in Zukunft vertragstreu zu verhalten, und ihm mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen, falls das gerügte Verhalten sich wiederholt. Erfolgt dies nicht, handelt es sich um eine bloße Ermahnung, welche als solche nicht die Grundlage für eine spätere Kündigung bilden kann. 

Wann die Abmahnung wirksam ist

Die Abmahnung als eine „einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung“ wird laut Görzel wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugeht.

Doch nicht jeder Angestellte kann eine wirksame Abmahnung aussprechen. Eine Abmahnung kann laut dem Fachanwalt nur wirksam durch einen Kündigungsberechtigten oder Vorgesetzten, die dem Arbeitnehmer Weisungen erteilen können, ausgesprochen werden.

Frist der Abmahnung

Eine gesetzlich vorgegebene Frist gibt es für Abmahnungen laut Görzel nicht. Das Bundesarbeitsgericht gibt an, dass eine Abmahnung „zeitnah“ erfolgen muss. Als Faustregel gilt eine Zeitspanne von 14 Tagen, seit der Pflichtverletzung. Wenn eine Abmahnung später erfolgt, kann sich dies auf ihre Wirksamkeit auswirken.

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