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Urteil: Beleidigungen in einer Chatgruppe ermöglichen Kündigung

30.08.2023 07:44 Uhr | Lesezeit: 2 min
Bundesarbeitsgericht_Erfurt
Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich mit der Frage, inwieweit eine WhatsApp-Gruppe eine Art geschützter Raum ist
© Foto: BAG

In geschlossenen WhatsApp-Gruppen geäußerte Beleidigungen können ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, urteilte das Bundesarbeitsgericht.

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Mitglieder geschlossener Chatgruppen im Internet können bei rassistischen Äußerungen oder Beleidigungen von Arbeitskollegen nur im Ausnahmefall auf den Schutz durch Vertraulichkeit setzen. Ihnen kann eine außerordentliche Kündigung drohen, wenn menschenverachtende Pöbeleien öffentlich werden, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (2 AZR 17/23) im Fall einer WhatsApp-Gruppe bei der Fluggesellschaft TUIfly in Niedersachsen. Eine Vertraulichkeitserwartung hänge von der Art der Nachrichten und der Größe der Gruppe ab, so das Gericht.

Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich in dem Verfahren erstmals mit der Frage, ob eine kleine WhatsApp-Gruppe eine Art geschützter, privater Raum ist, in dem Vertraulichkeit gilt und Beschimpfungen oder Beleidigungen ohne arbeitsrechtliche Sanktionen ausgetauscht werden können. Die Rechtsprechung zu ehrverletzenden Äußerungen in geschlossenen Gruppen von Messaging-Diensten ist nach Angaben von Fachleuten bisher uneinheitlich in Deutschland.

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