Reisebusfahrer und andere Mitarbeiter von Busunternehmen, die im neuen Jahr zu einer Dienstreise in ein europäisches Nachbarland aufbrechen, haben in sieben Ländern im Vergleich zum Vorjahr geänderte Spesensätze. In welchen Ländern und Regionen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen angepasst wurden, ist der Tabelle zu entnehmen, die unten zum Download bereitsteht.
Das Bundesministerium der Finanzen macht darauf aufmerksam, dass bei eintägigen Reisen in das Ausland der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend ist. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:
- Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
- Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
- Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu beachten.
Kürzung der Verpflegungspauschale
Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes: Stellt der Arbeitgeber seinem Mitarbeitern Mahlzeiten oder veranlasst einen Dritten dazu, ist die Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen zu kürzen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Absatz 4a Satz 5 EStG),unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Beispiel: Der Mitarbeiter eines Busunternehmens kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit im französischen Straßburg zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit ins dänische Kopenhagen weiter, wo er um 23 Uhr ankommt. Die Übernachtungen - jeweils mit Frühstück - wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt. Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 Euro (Rückreisetag von Straßburg:36 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen 50 Euro) anzusetzen. Weil das Frühstück bei der Übernachtung in Straßburg gestellt wurde, ist die Verpflegungspauschale um 15 Euro (20 Prozent der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag - 75 Euro) auf 35 Euro zu kürzen.
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- Spesensätze in Europa 2024 (208.3 KB, PDF)