Auslandsdienstreisen: Spesensätze in Europa 2026

19.01.2026 12:08 Uhr | Lesezeit: 1 min
Reisebus an einer Meeresküste
Neues Jahr, neue Spesensätze. Für welche Länder Europas welche Pauschalen gelten, zeigt die aktuelle Tabelle der OMNIBUSREVUE, die Sie hier für Ihre Unterlagen herunterladen können
© Foto: firina/GettyImagesPlus/iStock

Das Bundesministerium der Finanzen hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2026 bekannt gegeben. Die für Busunternehmen potenziell relevanten Reiseländer Europas hat die OMNIBUSREVUE in einer übersichtlichen Tabelle als Download-Datei zusammengefasst.

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein-oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. 


Zur Kürzung der Verpflegungspauschale merkt das Bundesministerium der Finanzen Folgendes an: Werden Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten gestellt, ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Absatz 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

 Die für Busunternehmen potenziell relevanten Reiseländer Europas hat die OMNIBUSREVUE in einer übersichtlichen Tabelle zusammengefasst, die Sie hier herunterladen können.

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