Das berichtet der bdo Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer. Das Gericht stellte laut bdo klar, dass Leistungen wie Weihnachtsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld dann als Bestandteil des Mindestlohnes angerechnet werden können, wenn diese zumindest auch als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Die in Vollzeit beschäftigte Klägerin hatte geltend gemacht, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro brutto pro Stunde geleistet werden. Der Arbeitsvertrag der Klägerin sah neben dem monatlichen Gehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Der beklagte Arbeitgeber hatte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung von Jahressonderzahlungen geschlossen.
Das Arbeitsgericht hatte zuvor die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht sprach der Klägerin nur einen Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge von 0,80 EUR brutto zu und wies die Berufung ebenfalls zurück. Das BAG ist dem nun gefolgt. Die Klägerin habe aufgrund des Mindestlohngesetzes (MiLoG) keinen Anspruch auf ein erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen oder erhöhte Lohnzuschläge. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch für den Zeitraum Januar bis November sei erfüllt, denn auch den vorbehaltslos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen komme Erfüllungswirkung zu.
Der bdo begrüßt die Entscheidung des BAG. Mit diesem Grundsatzurteil sei nun die von vielen Fachleuten und dem bdo vertretene Auffassung bestätigt worden. Das Urteil stelle einen wichtigen Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber dar. (ah)