Kommunale Aufgabenträger haben bei der Vorgabe von Höchsttarifen für den ÖPNV kein Wahlrecht zwischen dem Erlass allgemeiner Vorschriften oder der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im ÖPNV. Dies bestätigt laut bdo der Verwaltungsrechtsexperte Jan Ziekow in einem neuen Gutachten.
Seit dem Inkrafttreten des novellierten Personenbeförderungsgesetzes im Jahr 2013 beschäftigt Aufgabenträger und Verkehrsunternehmer die Auslegung des Gesetzes gleichermaßen. Während unter anderem der bdo stets auf den darin formulierten Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit verwies, nahmen zahlreiche Aufgabenträger ein Wahlrecht für sich in Anspruch. Eine Entscheidung hierzu vor dem Bundesverwaltungsgericht steht noch aus.
Mehr Informationen über die Hintergründe für seine Einschätzung wird Ziekow am 31. Januar 2018 in Berlin geben. Dort stellt er die zentralen Ergebnisse und Argumentationen seines Gutachtens im Rahmen des bdo-Unternehmer-Workshops ÖPNV vor. Eine Online-Anmeldung zur Veranstaltung ist unter https://www.bdo-events.de möglich. (ts)