Bei Wildunfällen richtig verhalten

01.10.2010 11:30 Uhr
Wildunfall
© Foto: ddp/Theo Heimann

Wer ein Reh anfährt, sollte sich vergewissern, dass es keine Gefahr für den Folgeverkehr darstellt.

Allerdings haften auch Verursacher von Folgeunfällen, wenn sie gegen das Sichtfahrtgebot verstoßen haben, so ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken. In dem Fall war eine Autofahrerin im Dunkeln mit einem Reh kollidiert und weitergefahren. Kurz darauf gab es zwei weitere Unfälle mit dem nun auf der Fahrbahn liegenden Reh, wobei das zweite Fahrzeug beschädigt wurde. Den Schaden in Höhe von rund 2.500 Euro wollte die Versicherung erstattet bekommen und ging vor Gericht. Die Richter sprachen dem Versicherer jedoch nur die Hälfte der Summe zu. Zum einen sei ein alleiniges Verschulden der beklagten Fahrerin nicht nachweisbar. Sie habe ausgesagt, dass das angefahrene Tier nach der Kollision neben der Straße gelegen habe. Ein Verschulden des Fahrers des Klägerfahrzeuges sei jedoch ebenfalls nicht nachweisbar, so dass der Schaden von beiden Beteiligten hälftig zu tragen sei. Mit dieser Entscheidung unzufrieden, ging die Versicherung in Berufung. Allerdings ohne Erfolg, denn das Gericht in zweiter Instanz revidierte zwar teilweise die Begründung des Erstgerichts, nicht jedoch die Entscheidung selbst. Es sei zwar nicht mehr aufklärbar, ob das Reh nach dem ersten Zusammenstoß neben oder auf der Straße gelegen habe. In jedem Fall aber hätte die Fahrerin anhalten müssen, um sich zu vergewissern, dass das Tier tot sei und keine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr darstelle. Den Fahrer des versicherten Autos selbst treffe zudem ebenfalls ein Verschulden. Die Tatsache, dass es zu einem Unfall habe kommen können, lege nahe, dass dieser gegen das Sichtfahrtgebot verstoßen habe und zu schnell gefahren sei. Da somit beide Beteiligten zum Unfallgeschehen beigetragen hätten, sei eine hälftige Haftungsquote begründet. (ah) Landgericht Saarbrücken, Aktenzeichen 13 S 219/09

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