Dies gilt insbesondere für Berufskraftfahrer, wie das Oberlandesgericht Celle im Fall eines Taxifahrers bestätigte (Aktenzeichen 32 Ss 169/13). Setzt sich dieser dennoch massiv betrunken hinters Steuer, so nimmt er seine Fahruntüchtigkeit billigend in Kauf und handelt somit vorsätzlichberichtete die Deutsche Anwaltshotline.
Im vorliegenden Fall hatte eine Taxifahrerin trotz Fahrbereitschaft ordentlich gebechert. Als sie von der Polizei angehalten wurde, hatte sie eine Blutalkoholkonzentration von 2,14 Promille, wobei sie in diesem Zustand auch noch Fahrgäste beförderte. Daher wurde sie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von sechs Monaten für die Wiedererteilung festgesetzt. (tf)