Der Arbeitgeber argumentierte die Kürzung damit, dass der Fahrer bereits zum dritten Mal während seines Arbeitsverhältnisses den Außenspiegel des Fahrzeuges abgefahren habe. Zuletzt Anfang November 2009. Nach Angaben des Arbeitgebers sei der Fahrer bei der Einfahrt in eine Haltestelle unachtsam gewesen, mit dem Wartehäuschen kollidiert und habe dabei den rechten Außenspiegel beschädigt. Dies habe der Fahrer kurz nach dem Unfall per Telefon mitgeteilt. Des Weiteren habe der Arbeitnehmer beim Rangieren mit einem Linienbus ein anderes Fahrzeug beschädigt. Bei diesem Vorfall habe der Kläger zurückgesetzt, ohne sich eines Einweiser zu bedienen, so die Argumentation des Arbeitgebers. Durch Unterschätzen des Abstandes zum anderen Fahrzeuges sei es zur Kollision gekommen. Diesen Schaden habe der Fahrer nach Meinung des Arbeitgebers in vollem Umfang zu tragen, da er grob fahrlässig gehandelt habe. Die Gehaltskürzung sei eine Anzahlung auf die zu erwartenden Reparaturkosten. Der Arbeitnehmer bestritt vor Gericht unter anderem, den Außenspiegel bereits dreimal abgefahren zu haben. Auch sei er im letzten Fall nicht mit einem Wartehäuschen, sondern mit einem entgegenkommenden Getränkelaster kollidiert. In der mündlichen Verhandlung erklärte er zuletzt, er sei mit dem Außenspiegel gegen einen im Bereich des Wartehäuschens stehenden Getränkelaster geprallt. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm wiesen die Klage des Fahrers auf Zahlung der ausstehenden 300 Euro zurück. Ferner muss er die Reparaturkosten zur Hälfte tragen, da er sich schuldhaft pflichtwidrig verhalten habe. Die Beschädigung beim Rangieren sah das Gericht als mittlere und nicht als grobe Fahrlässigkeit an. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich somit die Kosten für die Reparatur. Nach Auffassung des Fahrers habe allenfalls leichteste Fahrlässigkeit vorgelegen. Das Urteil ist auch in der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen unter www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php zu finden. (ah) Landesarbeitsgericht Hamm, 23. März 2011, Aktenzeichen: 3 Sa 1824/10
Beschädigter Außenspiegel: Busfahrer haftet zur Hälfte
Nachdem einem Busfahrer wegen Beschädigungen am Fahrzeug 300 Euro vom Gehalt abgezogen wurden, zog dieser gegen seinen Arbeitgeber vor Gericht.