Das BAG hat dies noch einmal konkretisiert und erklärt, dass bei analogen Kontrollgeräten die Wochenruhezeit durch Vermerk auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an die Wochenruhezeit verwendeten Schaublatts nachzuweisen ist. Für die Bescheinigung von Urlaub, Krankheit oder sonstiger Tätigkeit ist im nationalen Verkehr weiter eine Bescheinigung nach § 20 FPersVO erforderlich, im grenzüberschreitenden Verkehr das EU-Formblatt.
Bescheinigung der Wochenruhezeit
Das BMVBS teilte mit, dass ab sofort auf eine Bescheinigung des Unternehmens über die wöchentlichen Ruhezeit verzichtet werden kann, soweit der Fahrer den betreffenden Zeitraum vor Fahrtantritt manuell auf der Fahrerkarte als Wochenruhezeit beziehungsweise auf einem Schaublatt oder bei Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 t ohne Kontrollgerät auf dem Tageskontrollblatt dokumentiert.