Der Bundesfinanzhof BFH hat am 22. August einen, wie der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen urteilt, untypischen Fall eines kommunalen steuerlichen Querverbundes behandelt. Es hatte eine mündliche Verhandlung stattgefunden, die die Einkommensermittlung bei Betrieben mit strukturellen Dauerverlusten betrifft. Dabei bilden eine kommunale Holding (GmbH) mit zwei Tochtergesellschaften, einer Bädergesellschaft und einer Grundstücksentwicklungsgesellschaft, einen steuerlichen Organkreis. Bleibe der BFH bei seiner im bisherigen Verfahren vertretenen Auffassung, dass das Unterhalten des strukturell dauerdefizitären Bäderbetriebs in Höhe des angefallenen Verluste eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Trägerkommune auslöst, könnte diese Entscheidung eventuell Folgen für den klassischen kommunalwirtschaftlichen Querverbund zwischen Versorgung und ÖPNV haben, so der VDV. Mit der Urteilsbegründung ist in vier Monaten zu rechnen. Die Bevölkerung mit Versorgungs- und Verkehrsleistungen zu versorgen, werde nach bisheriger BFH-Rechtsprechung als einheitliche Aufgabe gesehen, betonte VDV-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr.-Ing. Adolf Müller-Hellmann. Auch rechtlich selbständige, aber steuerlich zusammengefasste Betriebe würden als Einheit behandelt. In dem vom BFH jetzt behandelten Fall handele es sich, so Müller-Hellmann, um eine querverbundsähnlich, aber untypische und bisher auch von der Finanzverwaltung nicht anerkannte Zusammenfassung kommunaler Aktivitäten. Der ÖPNV erhält aus dem Querverbund rund 1,4 Milliarden Euro jährlich.
BFH entscheidet über kommunalen Querverbund
Anstehende BFH-Entscheidung über kommunalen Querverbund betrifft nur Spezialfall