Darüber berichtet der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo). Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen eine Klausel eines großen Reiseveranstalters, der für bestimmte Pauschalreisen eine Anzahlung von bis zu 40 Prozent verlangt, geklagt. Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Anzahlungen in dieser Höhe bei einer entsprechend hohen Vorleistung des Veranstalters gerechtfertigt sein können. Dies muss der Veranstalter jedoch begründen.
In den jüngst entschiedenen Fall ging es um eine Zusammenstellung von verfügbaren Flügen nach tagesaktuellen Preisen mit Hotelangeboten. Derartige Pauschalreisen werden typischerweise von Last-Minute-Urlaubern oder aber auch von Frühbuchern in Anspruch genommen, so der bdo. Der BGH hat nun dazu ausgeführt, dass auch Flugkosten pauschal berücksichtigt werden dürften.
Der bdo begrüßt, dass Reiseveranstalter durch die Entscheidung insoweit entlastet werden, dass sie die Vorfinanzierung von Reiseleitungen nicht alleine tragen müssen und eine flexible Gestaltung von Urlaubsangeboten durch Einbeziehung von Reiseleistungen zu tagesaktuellen Preiskonditionen nicht erschwert wird. (ts)