Nämlich dann, wenn die vorgegebene Geschwindigkeit mit dem Hinweis „Mo-Sa., 7-18 Uhr“ und „Schule“ ergänzt wird. Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht Wuppertal (Az. 12 OWi-723 Js 1323/13-224/13). Demnach ist unter den genannten Voraussetzungen die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht nur an Sonntagen aufgehoben, sondern auch an gesetzlichen Feiertagen.
Im konkreten Fall war ein Autofahrer am Himmelfahrtstag 2013 mit 13 Stundenkilometern zu viel in der Nähe einer Schule geblitzt worden. Die Geschwindigkeit war auf 30 Stundenkilometer mit dem Zusatz „Mo-Sa., 7-18 Uhr“ und „Schule“ begrenzt. Gegen das Bußgeld von 25 Euro legte der Beklagte Einspruch ein. Der Fall kam vor Gericht. Den Richtern nach galt die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für Christi Himmelfahrt. Denn die Beschränkung durch den Zusatz „Mo-Sa., 7-18 Uhr“ gelte zwar auch für Feiertage, die nicht auf einen Sonntag fallen, allerdings spiele der Zusatz „Schule“ eine entscheidende Rolle. Ausgehend davon, dass die Messstelle Schulkinder schützen soll, seien Sonntage von der Beschränkung ausgenommen. Da auch an gesetzlichen Feiertagen die Schule geschlossen ist, gelte die Beschränkung auch nicht an diesen Tagen, wenn unter dem Verkehrsschild der Zusatz „Schule“ stehe. Der Bußgeldbescheid ist rechtswidrig, so das Urteil. (ah)