Der Bundesfinanzhof hat über die Zulässigkeit steuerbegünstigter Querfinanzierung kommunaler Dienstleistungen geurteilt. In dem Revisionsverfahren I R 32/06 bilden eine kommunale Holding (GmbH) mit zwei Tochtergesellschaften, einer strukturell dauerdefizitären Bädergesellschaft und einer ertragsstarken Grundstücksentwicklungsgesellschaft, eine steuerliche Einheit. Das höchste deutsche Steuergericht kam zu dem Schluss, dass das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären Bäderbetriebs in Höhe der angefallenen Verluste unter den gegebenen Umständen eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Trägerkommune auslöse. Die dauerdefizitäre Gesellschaft hätte von der Gemeinde einen Ausgleich verlangen müssen, weil diese ihr obliegende Aufgaben an das Unternehmen ausgelagert habe. Werde der Ausgleich nicht eingefordert, erhöhe sich das steuerliche Einkommen fiktiv. Im Organkreis bisher mit Verlusten aufgerechnete Gewinne sind danach zu versteuern, wobei die Bäderverluste nicht mehr zu berücksichtigen sind. Zusätzlich löst die Gewinnausschüttungsfiktion Kapitalertragsteuer aus. Das Urteil sei nicht ohne Weiteres auf die langjährig bewährten Gestaltungen im kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbereich verallgemeinerbar, betonte VDV-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr.-Ing. Adolf Müller-Hellmann. Würde diese Sichtweise auf den klassischen kommunalwirtschaftlichen Querverbund zwischen Versorgung und ÖPNV uneingeschränkt übertragen, schätzt der VDV die jährlichen Steuermehrbelastungen bei den Unternehmen allein in diesem Bereich auf über 500 Millionen Euro. Zusätzlich fielen bei den Kommunen mehr als 200 Mio. Euro Kapitalertragsteuern an, obwohl diesen keine Mittel zufließen.
Bundesfinanzhof: Urteil zum kommunalen Querverbund
Kommunaler Querverbund ist steuerpflichtig - Verband Deutscher Verkehrsunternehmen zweifelt an Übertragbarkeit des Urteils auf Versorgung und Verkehr