Ein Busfahrer, der bei einem privaten Linienverkehrsunternehmen in NRW beschäftigt war, hat vor dem Landesarbeitsgericht Köln eine Niederlage erlitten. Der Kläger hatte für mehrere Zeiträume im Herbst 2023 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gefordert – insgesamt über 7.000 Euro brutto. Doch das Gericht sah erhebliche Zweifel an seiner Arbeitsunfähigkeit und wies die Berufung weitgehend zurück.
Der Fahrer war mehrfach krankgeschrieben, unter anderem wegen Durchfallerkrankungen und später wegen psychischer Beschwerden. Auffällig: Die Krankschreibungen fielen zeitlich mit seiner offenen Ablehnung zusammen, neue Linienfahrten für einen Auftraggeber zu übernehmen. Am 16. Oktober 2023 gab er seine Ausrüstung zurück und meldete sich erneut krank – laut eigener Aussage wegen einer akuten Belastungsreaktion. Die Beklagte vermutete hingegen, dass der Kläger die Krankschreibung nutzte, um sich den ungeliebten Fahrten zu entziehen.
Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung
Das Gericht sah den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als erschüttert an. Die Rückgabe der Ausrüstung in Erwartung einer Kündigung, die zeitliche Nähe zur Einweisung in neue Fahrdienste und die lückenhafte medizinische Dokumentation ließen Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung aufkommen. Der Kläger habe es versäumt, konkrete Symptome, Einschränkungen oder ärztliche Anweisungen substantiiert darzulegen.
Auch die Höhe der geforderten Zahlungen wurde vom Gericht kritisiert. Der Kläger hatte sein durchschnittliches Monatsgehalt inklusive Sonderzahlungen als Berechnungsgrundlage herangezogen – ein Vorgehen, das laut Gericht zu überhöhten Ansprüchen führte.
Für den Zeitraum vom 23. bis 31. Oktober 2023 wurde die Berufung sogar als unzulässig verworfen, da der Kläger keine ausreichende Begründung lieferte. Insgesamt bleibt ihm nur ein kleiner Teilbetrag von rund 1.000 Euro aus einer früheren Krankheitsphase zugesprochen.
Das Urteil unterstreicht: Wer Entgeltfortzahlung beansprucht, muss nicht nur eine Krankschreibung vorlegen, sondern auch bei Zweifeln detailliert nachweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war – und nicht etwa arbeitsunwillig.
Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, Urteil vom 3. Juni 2025, Az. 7 SLa 54/25