In einem Bußgeldbescheid ging es um die Ahndung einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Dabei wurde der Tatort nur mit dem Namen der Straße beschrieben, auf der der Raser geblitzt wurde. Das sei zu ungenau, fand das Amtsgericht Schleswig, da „für die Tatbegehung eine erhebliche räumliche Varianz bestehe“. Es könne zu Verwechslungen mit anderen Geschwindigkeitsüberschreitungen des Betroffenen kommen.
Da er auf der im Bußgeldbescheid genannten Straße immerhin zwei Kilometer zurückgelegt habe, sei es nicht unwahrscheinlich, dass weitere Verstöße begangen worden seien. Das Amtsgericht erklärte den Bußgeldbescheid für unwirksam.
Amtsgericht Schleswig
Aktenzeichen 53 OWI 107 JS 8757/18
(tc)