Das LAG Mainz begründet seine Entscheidung damit, dass es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, sich den (vom Kläger behaupteten) Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen. Es sei anerkanntes Recht, dass entgegenstehende Anordnungen seines Arbeitgebers den Arbeitnehmer, in diesem Fall den Fahrer, grundsätzlich nicht entlasten und daher auch nicht zu einem Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Erstattung einer verhängten Geldbuße führen. Nach Fahrpersonalgesetz, der Fahrpersonalverordnung und der Verordnungen (EG) Nr. 561/06 und Nr. 3820/85 ist der Fahrer selbst dafür verantwortlich, dass es nicht kommt zur: - Überschreitung der Tageslenkzeit, - Überschreitung der zulässigen Lenktage, - Verkürzung der Wochenruhezeit, - Überschreitung der Lenkzeit innerhalb von zwei Wochen, - Verkürzung der Fahrtunterbrechung, - Überschreitung der zulässigen Lenkdauer und - Verkürzung der Tagesruhezeit. (akp)
Chef muss nicht Bußgeld des Fahrers zahlen
Auch wenn ein Berufskraftfahrer auf Druck des Chefs beispielsweise die Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten hat, muss er sein Bußgeld selber zahlen. So entschied das Landesarbeitsgericht Mainz, dass der Arbeitgeber in dem konkreten Fall nicht die 8.000 Euro Strafe des Fahrers übernehmen muss (Urteil vom 26.01.2010 - 3 Sa 487/09).