Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass eine Reservierungsanfrage ohne Kenntnis der Zimmerpreise kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags darstellt. Eine solche Anfrage sei lediglich eine Bitte, die Verfügbarkeit zu prüfen und einen Preis mitzuteilen. Damit hob der 9. Zivilsenat das zuvor stattgebende Urteil des Landgerichts Frankfurt auf.
Auslöser des Rechtsstreits war eine E‑Mail eines Unternehmens an ein Hotel. Unter dem Betreff „Zimmeranfrage“ wurden Zimmer für zwei Zeiträume genannt – ohne Preisangaben. Das Hotel bestätigte daraufhin versehentlich eine Buchung mit falschen Daten, korrigierte diese später und bat um eine Gästeliste. Das Unternehmen reagierte jedoch nicht. Nach Ablauf der angefragten Zeiträume stellte das Hotel 90 Prozent der Kosten in Rechnung und klagte auf Zahlung.
Das OLG stellte klar, dass weder Betreff noch Inhalt der Anfrage einen Rechtsbindungswillen erkennen ließen. Zudem fehlten wesentliche Vertragsbestandteile wie der Zimmerpreis. Erst die Kombination aus Zeitraum, Zimmerart und Preis ermögliche eine Annahme „ohne weitere Erklärungen“, so das Gericht. Fehle eines dieser Elemente, könne die Nachricht nur als Aufforderung verstanden werden, ein Angebot zu unterbreiten. Das eigentliche Vertragsangebot liege daher erst in der Antwort des Hotels – das der Anfragende ausdrücklich annehmen müsse.
Kein Schadensersatz wegen fehlender Pflichtverletzung
Auch Schadensersatz könne das Hotel nicht verlangen. Zwar seien die Parteien in Vertragsverhandlungen eingetreten, doch habe das Unternehmen durch sein Schweigen keine vorvertraglichen Pflichten verletzt. Es habe kein berechtigtes Vertrauen darauf begründet, dass ein Vertrag sicher zustande komme. Vielmehr habe es nach der Anfrage keinerlei weiteren Kontakt aufgenommen und sämtliche Kontaktversuche des Hotels ignoriert.
Das rechtskräftige Urteil schafft damit auch Rechtssicherheit im Umgang mit unverbindlichen Zimmeranfragen von Busunternehmen für ihre Gruppenreisen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Februar 2026, Az. 9 U 107/24
Vorausgegangen: Landgericht Frankfurt, Urteil vom 11. Dezember 2024, Az. 2‑07 O 310/24