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Corona: Bundes-Soforthilfen können fließen

30.03.2020 15:54 Uhr | Lesezeit: 3 min
Corona: Bundes-Soforthilfen können fließen
© Foto: Wolfilser/stock.adobe.com

Das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium haben sich mit den Bundesländern geeinigt. Damit steht der Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbstständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte nichts mehr im Weg.

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Das Bundeskabinett hatte am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Milliarden Euro verabschiedet. Anschließend haben der Bundestag und der Bundesrat die Beschlüsse zusammen mit dem Nachtragshaushalt beraten. Nachdem das Gesamtpaket den Bundesrat am vergangenen Freitag passierte und sich Bund und Länder am Wochenende auf die nötige Verwaltungsvereinbarung einigen konnten, stehen den Bundesländern ab heute die Gelder zur Verfügung. Damit können in den nächsten Tagen Antragstellung und Auszahlung beginnen, schreiben das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium in einer gemeinsamen Presseerklärung.

Damit kleine Unternehmen den Antrag auf Soforthilfe stellen können, sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  1. Antragsberechtigte sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu zehn Beschäftigten, die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
  2. Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen beziehungsweise Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu fünf Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
  3. Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
  4. Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner findet sich hier
  5. Unbürokratisches Antragsverfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein - Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.
  6. Antrags- und Auszahlungsfrist: Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
  7. Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
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