Der Bundestag hat auf Vorschlag von SPD, Grünen und FDP am 18. November neue Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie beschlossen, denen der Bundesrat einen Tag später zugestimmt hat. Der nun verabschiedete Katalog soll zunächst bis zum 19. März 2022 gelten, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des Verbands deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA). Für Unternehmen kommen damit einige Änderungen zu, wie ein Überblick des VDAA zeigt.
3G-Regel am Arbeitsplatz
Die wohl wichtigste Regelung wurde in dem neuen § 28b IfSG (Infektionsschutzgesetz), Abs. 1 gefasst. Hier wird geregelt, dass Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten „in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können“, nur betreten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Der Arbeitgeber erhält insoweit ein Nachfragerecht zum Status der einzelnen Mitarbeiter. Die Nachweise sollen für Kontrollen verfügbar gehalten oder beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Antigen-Schnelltests dürften höchstens 24 Stunden alt sein, PCR-Tests höchstens 48 Stunden. Ab Inkrafttreten des Gesetzes besteht damit eine Testpflicht für Ungeimpfte. Hinweis: Das Betreten der Arbeitsstätte ist ohne mitgeführten Nachweis erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen oder um sich im Betrieb impfen zu lassen.
Kontroll- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers
Mit der 3G-Pflicht ist auch eine umfassende Kotroll- und Dokumentationspflicht des Arbeitgebers verbunden (§ 28 Abs. 3IfSG). Der Arbeitgeber muss die Einhaltung der Regelung durch Nachweiskontrollen täglich überwachen und regelmäßig dokumentieren. Im Zuge dessen ist jeder Beschäftigte verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen dem Arbeitgeber vorzulegen. Diese Daten dürfen vom Arbeitgeber im Rahmen der Überwachungspflicht verarbeitet werden. Das betrifft personenbezogene Daten einschließlich der Daten zum Impf- und Teststatus. Die Daten dürfen und sollen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist.
Erneute Einführung der Homeoffice-Pflicht
Im Vorhinein wurde zudem auch schon viel über die Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht diskutiert. § 28 b Abs. 4 IfSG legt nun die Rückkehr des Homeoffice fest. Dies gilt für Beschäftigte im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten. Diese sind in der heimischen Wohnung auszuführen, „wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. Solche Gründe liegen im Rahmen von Bürotätigkeiten insbesondere bei Tätigkeiten wie der Postbearbeitung, Reparatur- und Wartungsaufgaben oder Notdiensten vor. „Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“. Auch der Arbeitnehmer kann hier widersprechen, wenn er triftige Gründe anbringt, die gegen einen Einsatz im Homeoffice sprechen. Auch Ruhestörungen, die die Arbeit erschweren, können ausreichen, um einen Homeoffice-Angebt zu widersprechen.
Ziel ist ein bundeseinheitlicher Maßnahmenkatalog
Durch die Einfügung eines bundeseinheitlich anwendbaren Katalogs in § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG soll nun ermöglicht werden, je nach Entwicklung der aktuellen Lage im Bund und in den Ländern erforderliche Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Der hier aufgeführte Katalog definiert nun Maßnahmen wie unter anderem Abstandsgebote, Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, 3G-Regelungen und Beschränkungen der Personenzahl für öffentliche Räume, die Verpflichtung zu Hygienekonzepten und die Sammlung und Verarbeitung der Personendaten von Gästen vor.