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Digitalradiopflicht in Neufahrzeugen

24.11.2020 14:45 Uhr | Lesezeit: 2 min
Digitalradiopflicht in Neufahrzeugen
© Foto: Jena Büttner/dpa/picture-alliance

Neufahrzeuge müssen ab dem 21. Dezember DAB+ empfangen können. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob das Radio Sonder- oder Serienausstattung in einem neuen Fahrzeug ist.

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Wegen einer Änderung des Telekommunikationsgesetzes müssen Neufahrzeuge ab dem 21. Dezember digital-terrestrische Rundfunkprogramme empfangen können (Paragraf 48 Abs. 4 TKG). Darüber berichtet die Zeitschrift Autoflotte. Derartige Geräte seien gemeinhin auch als Digitalradio DAB+ bekannt.

Die Regelung gelte unabhängig davon, ob das Radio Serien- oder Sonderausstattung ist, für alle fabrikneuen Personenkraftwagen der Fahrzeugklasse M. Dazu zählen neben Pkw auch Wohnmobile, Krankenwagen, Rettungsfahrzeuge und Busse.

Digitalradiopflicht auch für ältere Modelle

In einer weiteren Gesetzesänderung haben Bund und Länder die Digitalpflicht zudem auch auf alle anderen Radios gemäß Paragraf 48 Abs. 5 TKG erweitert, berichtet autoflotte.de. Demnach gilt: Kann ein Empfänger den Sendernamen anzeigen, fällt es unter die Digitalradiopflicht.

Im Gegensatz zur Regelungen bei den Neufahrzeugen hätten Herstellern aber bei älteren Modellen die Wahl, wie der digitale Empfang bewerkstelligt wird. Vorgeschrieben ist laut Gesetz nur der „Empfang und die Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste“. Ob das Radio DAB+ oder Internetradio empfangen könne, sei in diesen Fällen zweitrangig. 

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