Das Urteil war nötig, weil die Bundespolizei der Auffassung war, dass sich aus Paragraf 63 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz die Verpflichtung für Busunternehmen ergebe, vor Überschreiten der deutschen Grenze die Pässe und Aufenthaltstitel von Passagieren zu kontrollieren. Damit soll verhindert werden, dass Drittstaatsangehörige ohne gültige Reisedokumente nach Deutschland befördert werden. Gegen die Busunternehmen Touring Tours und Travel GmbH und Sociedad de Transportes SA war im Anschluss eine Abmahnungsverfügung erlassen worden, mit denen ihnen unter Androhung von Zwangsgeld untersagt wurde, Drittstaatsangehörige, die nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente sind, nach Deutschland zu befördern.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun in seinem Urteil bestätigt, dass der Schengener Grenzkodex eine solche Kontrollpflicht für Beförderungsunternehmer, die Linienbusverkehr mit Zielort in Deutschland betreiben, verbietet und dem Erlass zwangsgeldbewehrter Verfügungen entgegensteht. Derartige Kontrollen hätten nach Auffassung des Gerichts die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen. Daher seien sie verboten. (ts)