In dem konkreten Fall war der Bus auf der schneeglatten Fahrbahn bergabwärts ins Rutschen geraten, am Fuß des Berges über eine Böschung hinaus geschlittert und schließlich in der Wiese mit den Rädern stehen geblieben. Das Gericht befand, dass der Fahrer diesen Unfall fahrlässig verursacht hatte, da er bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte in den Berg einfahren dürfen, sondern hätte auf den Räumdienst warten müssen. Da es stark schneite und die Fahrbahn vollkommen mit Schnee bedeckt war, sei für ihn die Gefährlichkeit ohne weiteres erkennbar gewesen. Für diese fahrlässig herbeigeführte Körperverletzung muss nach Meinung des LG Coburg der Fahrer des haftpflichtversicherten Omnibusses und damit auch der Haftpflichtversicherer haften. Das Pikante an dem Fall: Bei dem verletzten Fahrgast handelte es sich um den Sohn des Busfahrers. Er bekam das volle Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. (akp)
Fahren auf ungeräumter, schneeglatter Fahrbahn ist fahrlässig

Der Fahrer eines Omnibusses, der auf schneeglatter, ungeräumter Fahrbahn einen Unfall verursachte, verletzte seine im Verkehr zu beachtende Sorgfaltspflicht und musste damit für den entstandenen Schaden haften. So entschied das Landgericht Coburg (AZ 22 O 398/08).