Auf eine Klage der Verkehrsbetriebe hin hob das Verwaltungsgericht eine Verbotsverfügung des Datenschutzes am 10. Februar 2016 auf. Dabei beurteilte das Gericht allerdings nicht die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung als solches, sondern entschied auf formaler Grundlage.
Das Landesdatenschutzgesetz erlaube kein Verbot, sondern nur eine Beanstandung der Aufzeichnung, urteilten die Richter. Für die Verkehrsbetriebe greife nicht das Bundesdatenschutzgesetz mit der Möglichkeit von Verboten. Die Behörde hatte die Rund-um-die-Uhr-Aufzeichnung in den Bussen und Bahnen wegen eines fehlenden Nachweises der Wirksamkeit unterbinden wollen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Berufung beim Oberverwaltungsgericht zugelassen. Um über diesen Schritt zu entscheiden, wollte die Behörde die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. (Az. 10 A 4379/15)
Die Datenschutzbehörde hatte von den hannoverschen Verkehrsbetrieben üstra ein abgestuftes Überwachungskonzept verlangt, das anhand einer konkreten Gefahrenprognose belegt, wann auf welchen Linien verstärkt Straftaten zu befürchten sind. Eine Videoaufzeichnung rund um die Uhr sei nur dann gerechtfertigt, wenn etwa über Ermittlungserfolge nachgewiesen werden könne, dass diese bei der Aufklärung oder Vermeidung von Straftaten und Vandalismus hilft. Die üstra hingegen hatte wie die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen (LNVG) von einer abschreckenden Wirkung durch die Kameras gesprochen, die schwer mit Zahlen zu belegen sei.
Nach Einschätzung des Datenschutzes bietet die Videoaufzeichnung in Hannover von Kriminalität betroffenen Fahrgästen nur scheinbar Schutz. Denn anders als bei einer Kameraüberwachung, bei der wie bei der Braunschweiger Straßenbahn eine Leitstelle das Geschehen beobachtet und eingreifen kann, bewirkten die Kameras in Hannover nur ein verbessertes Sicherheitsgefühl. (dpa)