Wenn ein Auffahrunfall passiert, hat wohl der Hintermann „gepennt“. So lässt sich der sogenannte Anscheinsbeweis umschreiben, den Gerichte bei der Beurteilung derartiger Unfälle heranziehen.
Aber so ein Anscheinsbeweis kann auch entkräftet werden. Für das Oberlandesgericht Hamm ist das der Fall, wenn der Vorrausfahrende grundlos stark abbremst – wobei jedoch eine „verkehrsbedingte Vollbremsung“ immer miteingeplant werden müsse.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 7 U 70/17
(tc)