Ein älterer Autofahrer bekam plötzlich Nachricht von seiner Fahrerlaubnisbehörde – und war fassungslos: Wegen einer „Kumulation altersbedingter Erkrankungen“ sei ein Gutachten nötig, mit dessen Hilfe seine Fahreignung geklärt werden solle.
Schnell kam heraus: Die Hausärztin des Rentners hatte mit der Behörde geredet und ihre Zweifel an dessen Fahreignung mitgeteilt. Gründe seien „diverse Altersbeschwerden“. Der Autofahrer protestierte sich gegen die Gutachtensanordnung. Unter anderem habe die Ärztin ihre Schweigepflicht verletzt. Da er kein Gutachten vorlegte, entzog die Behörde die Fahrerlaubnis.
Vor Gericht hatte der Rentner Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof München hielt die Gutachtensanordnung für rechtswidrig. Ein Gutachten dürfe nur verlangt werden, wenn „konkrete Hinweise auf Krankheiten oder altersbedingte Defizite“ vorliegen würden, die Zweifel an der Fahreignung „objektiv begründen“. Nicht ausreichend seien Vermutungen und Verdachtsmomente oder generell der Hinweis auf ein hohes Alter.
Ob die Ärztin ihre Schweigepflicht verletzt hatte oder ob deren Mitteilung berechtigt war, ließ das Gericht offen, da sie ohnehin keine substanziellen Tatsachen nannte.
Verwaltungsgerichtshof München
Aktenzeichen 11 CS 18.1897
(tc)