Haftungsfragen im Unternehmen

11.10.2010 10:36 Uhr

Grundsätzlich haftet jeder für einen selbst verursachten Schaden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Paragraph 276 BGB).

Weil im Arbeitsverhältnis die Wahrscheinlichkeit für einen fahrlässig verursachten, erheblichen Schaden besonders groß ist und für den Unternehmer ein gewisses Maß an Schäden zum Betriebsrisiko gehört, gibt es für den Arbeitnehmer Haftungserleichterungen. Diese zeigen sich darin, dass seine Haftung im Schadensfall stärker vom Grad seines Verschuldens, insbesondere seiner Fahrlässigkeit, abhängt. Die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers - also für Vorsatz oder die jeweilige Art der Fahrlässigkeit - liegt nach Paragraph 619a BGB beim Arbeitgeber, teilt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mit. In der Praxis fällt dieser Nachweis oft schwer, ebenso wie die Einordnung in die im Arbeitsrecht relevanten Kategorien grobe, mittlere und leichte Fahrlässigkeit. Nach Angaben der D.A.S. läuft es letztlich daher immer auf eine Einzelfallbetrachtung hinaus. Grob fahrlässig handelt ein Mitarbeiter, wenn er Selbstverständlichkeiten, die in dieser Situation jeder befolgen würde, außer Acht lässt. Wenn also ein Kundendienstmitarbeiter mit dem Firmenwagen einen Verkehrsunfall verursacht, weil er eine rote Ampel überfährt, handelt er grob fahrlässig und muss für den Schaden voll aufkommen. Bei Vorsatz muss der Arbeitnehmer immer in voller Höhe Schadenersatz zahlen, auch bei grober Fahrlässigkeit haftet er in der Regel für den gesamten Schaden. Einschränkungen gibt es ausnahmsweise auch hier: So kann die Haftung des Arbeitnehmers begrenzt sein, wenn der verursachte Schaden in krassem Missverhältnis zu seinem Einkommen steht. Im Allgemeinen sind bis zu drei oder vier Monatsgehälter möglich. Bei mittlerer Fahrlässigkeit gilt eine Quotenregelung, nach der der Schadensbetrag aufgeteilt wird. Die Höhe des vom Mitarbeiter zu tragenden Anteils ist von Fall zu Fall verschieden. Hier spielt es unter anderem eine Rolle, wie hoch der Schaden war, wie viel Verantwortung der Arbeitnehmer zu tragen hatte und wie viel er verdient. Von der Gewichtung dieser Faktoren hängt ab, welcher Anteil an der Schadenssumme vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel nicht. Laut D.A.S. ist der Arbeitgeber verpflichtet, potenzielle Schadensrisiken zu begrenzen, indem er zum Beispiel eine Kaskoversicherung für seinen Fuhrpark abschließt. Unterlasse er dies, könne eine Reduzierung der Haftung des Arbeitnehmers die Folge sein. (ah)

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