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Jahressteuergesetz 2019: Änderungen bei Margenbesteuerung

15.12.2019 10:00 Uhr
Jahressteuergesetz 2019: Änderungen bei Margenbesteuerung
© Foto: MK-Photo/Fotolia

Mit der Zustimmung des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2019 werden die Vorgaben aus dem EuGH-Urteil vom 8. Februar 2018 bindend.

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Der Bundesrat hat am 29. November 2019 dem Jahressteuergesetz 2019 zugestimmt. Damit sind Änderungen der Margenbesteuerung beim Verkauf von Reiseleistungen an B2B-Kunden verbunden, wie der Bustouristikverband RDA mitteilte. Zudem ist die Bemessungsgrundlage für Reisen nach dem 31. Dezember 2021 für jede einzelne Reiseleistung, die so genannte Einzelmarge, zu ermitteln.

Im Gesetz ist die Anpassung der deutschen Regelungen zur Margenbesteuerung an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Urteil vom 8. Februar 2018 enthalten. Es sieht die Anwendung der Margenbesteuerung auch für Umsätze an andere Unternehmer vor (B2B) und streicht die Vereinfachungsregelungen zur Ermittlung der Marge auf Gruppen- oder Gesamtbasis. Eine Übergangsfrist ist dabei laut RDA „lediglich für die Ermittlung der Marge vorgesehen“. Umsätze an andere Unternehmer müssen ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt der Margenbesteuerung unterworfen werden.

Dadurch geht sowohl auf Ebene des Reiseveranstalters als auch auf Ebene des B2B-Kunden die Möglichkeit verloren, die auf die bezogenen Reisevorleistungen wie Übernachtung und Beförderung entfallende Vorsteuer abzuziehen. Dies habe laut RDA insbesondere für B2B-Reiseveranstalter sowie MICE-Veranstalter einen Nachteil, der die Reisen erheblich verteuert.

Die bisher nach nationalem Recht zulässige Bildung von Gruppen- oder Gesamtmargen ist ab dem 1. Januar 2022 unzulässig. Die Ermittlung einer Einzelmarge erfordert eine „direkte und unmittelbare Zuordnung der bezogenen Reisevorleistungen zum jeweiligen Ausgangsumsatz einschließlich entsprechender Aufzeichnungen“. Dies ist mit einer erheblichen administrativen Mehrbelastung für Anbieter von Reiseleistungen i.S.d. § 25 UStG verbunden und stellt sie laut RDA vor erhebliche praktische Schwierigkeiten: Einerseits steht die Gewinnmarge zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung in der Regel noch nicht fest. Andererseits können die aktuell von der Finanzverwaltung geforderten Aufzeichnungspflichten aufgrund der praktischen Schwierigkeiten nicht erfüllt werden. Darüber hinaus sind für Anzahlungen, die bereits jetzt oder vor dem 31. Dezember 2021 für Reisen nach diesem Datum vereinnahmt werden, die oben genannten Aufzeichnungsvorschriften anzuwenden und die Einzelmargenbesteuerung durchzuführen.

Sören Münch, Steuer-Experte des RDA sagte zu den Aufzeichnungsvorschriften: „Dies ist nicht praktikabel und stellt teilweise eine Rückwirkung dar“. Er fügte hinzu: „Immerhin haben betroffene Unternehmer – soweit sie nicht vorher Anzahlungen vereinnahmen – noch bis zum 31. Dezember 2021 Zeit, ihre Aufzeichnungs-, Buchhaltungs- und Margenermittlungsprozesse entsprechend anzupassen.“ (tb)

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