Demnach ist der Ostersonntag – im Gegensatz zum Ostermontag – kein gesetzlicher Feiertag. Demnach haben Beschäftigte, die am Ostersonntag arbeiten müssen, keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag. In dem konkreten Fall hatten die Richter eine Klage von Beschäftigten einer niedersächsischen Großbäckerei abgewiesen. Diese vertraten die Meinung, dass Oster- und Pfingstsonntag in der christlichen Welt Feiertage seien und ihnen daher der höhere Feiertagszuschlag und nicht nur der Sonntagszuschlag zustünde. Die Vorinstanzen teilten diese Auffassung und gaben der Klage statt. Das Bundesarbeitsgericht wies sie nun jedoch zurück mit der Begründung, dass es sich bei den beiden Tagen nicht um gesetzliche Feiertage handele. Dies sei aber Voraussetzung für den Feiertagszuschlag. (akp)
Kein Feiertagszuschlag am Ostersonntag
Wer am Ostersonntag arbeitet, hat keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden (Az. 5 AZR 317/09).