In seinem Urteil vom 24. Februar 2011 (Aktenzeichen 4286 Js 13706/10) führte das AG Landstuhl aus, dass ein „qualifizierter Rotlichtverstoß“ innerorts nicht durch die zufällige Beobachtung, selbst eines erfahrenen Polizeibeamten, erfolgen kann. Dies gelte insbesondere, wenn keine Feststellungen zur Geschwindigkeit des Betroffenen oder zum Abstand von der Haltelinie möglich waren. In der Begründung hieß es, dass das Gericht nicht mit Sicherheit feststellen konnte, dass diese Rotphase bereits länger als eine Sekunde dauerte. Zum einen konnte der Zeuge, ein erfahrener Polizist, nicht ausreichend belegen, dass er von seinem Standort aus beide betroffenen Ampeln im Blick hatte. Und zum anderen hatte er angegeben, keine Sekundenzählung vorgenommen zu haben. Insofern fehlt es für die Sicherheit einer Feststellung des qualifizierten Rotlichtverstoßes schon an einer gezielten Rotlichtüberwachung „Eine bloß gefühlsmäßige Schätzung der Zeit auch durch erfahrene Polizeibeamte ist nicht zur Feststellung des qualifizierten Verstoßes ausreichend“, befand das AG. (akp)
Kein Rotlichtverstoß ohne Messung
Wer bei Rot über eine Ampel fährt, muss mit einem Monat Fahrverbot rechnen – aber nur, wenn der Verstoß auch gemessen wurde. Ein Polizist als Zeuge reicht nicht aus, entscheid das Amtsgericht Landstuhl.