In der Begründung bezieht sich das Urteil (Aktenzeichen 1 SS BS 78/10) auf Art 6 Abs.1 VO 561/06/EG. Danach darf die tägliche Lenkzeit neun Stunden nicht überschreiten, wobei sie zwei Mal in der Woche auf höchstens zehn Stunden verlängert werden darf. In der zweiten Stufe darf die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten. Damit soll sichergestellt werden, dass bei maximaler Ausnutzung der Tageslenkzeit innerhalb einer Woche eine Kompensation erfolgt. In der dritten Stufe darf die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten. Dieses System der flexiblen Kompensation zeigt, dass jede Stufe eigenständige Schutzgrenzen hat. Ein Verstoß darf daher nur ein Mal bestraft werden, auch wenn er mehrere der Stufen betrifft. (akp)
Keine doppelte Strafe bei Lenk- und Ruhezeitverstößen
Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hat entschieden, dass bei Lenk- und Ruhezeitverstößen Doppelwochen-, Wochen- und Tagesverstöße gesondert betrachtet und ins Verhältnis gesetzt werden müssen, um eine Doppelbestrafung zu vermeiden.