Im Fokus der aktuellen Diskussionen steht der Datenschutz der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Kontrollrechten von Auftraggebern. So gilt der Mindestlohn nicht nur für die eigenen Arbeitnehmer. Das MiLoG sieht eine verschuldensunabhängige Generalunternehmerhaftung vor. Unter anderem haftet ein Unternehmen dafür, wenn ein Subunternehmer den Beschäftigten nicht den Mindestlohn bezahlt.
Zwischenzeitlich haben sich die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in ihrer 89. Konferenz am 18. und 19. März 2015 in Wiesbaden mit der Frage beschäftigt, in welchem Umfang Subunternehmer arbeitnehmerbezogene Daten zum Nachweis der Mindestlohnzahlung gegenüber den Auftraggebern vorlegen müssen. Die Datenschutzbeauftragten kommen laut dem Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen (LBO) zu dem Ergebnis, dass eine „schriftliche Erklärung des Auftragnehmers ausreicht, um die Voraussetzungen des Mindestlohngesetzes einzuhalten“. In Anbetracht der schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten ist es weder datenschutzrechtlich gerechtfertigt noch im Hinblick auf die soziale Zielrichtung des Mindestlohngesetzes erforderlich, dass der Subunternehmer dem Auftraggeber Einsichtsrechte in Bezug auf personenbezogene Beschäftigungsdaten (zum Beispiel Lohnlisten, Verdienstbescheinigungen) gewährt. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder appellieren in ihrer Entschließung an den Bundesgesetzgeber, bei der in Aussicht genommenen Überprüfung des Mindestlohngesetzes stärker auf die Belange des Datenschutzes zu achten.
Erst vor kurzem, so der LBO, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20. Januar 2015 (AZ VI ZR 137/14) ebenfalls entschieden, dass eine Weitergabe der Privatanschrift von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber an Dritte unzulässig ist. Einer solchen Auskunftserteilung stehen die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entgegen. Die datenschutzrechtlichen Regelungen gestatten dem Arbeitnehmer zwar grundsätzlich die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. In der Begründung heißt es aber, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt ist, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Da die Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden seien, sei die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen.
„Die Klarstellung und Forderung der Datenschutzbeauftragten sind richtig und wichtig“, so LBO-Präsident Heino Brodschelm. (ah)