Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird die Förderrichtlinie, die am 19. November 2018 in Kraft trat, in den Punkten Einsatzgebiet, Einsatzumfang und Einsatzdauer ändern.
Demnach solle die Liste der im Anhang II der Förderrichtlinie genannten Kommunen erweitert werden. In der geänderten Richtlinie heißt es laut bdo dazu, dass künftig auch die Nachrüstung von Bussen in weiteren Kommunen, in denen es zu Grenzwertüberschreitungen komme, gefördert wird. Entsprechende Listen sollen noch vom Umweltbundesamt veröffentlicht werden. Das Einsatzgebiet werde damit erweitert.
Bezüglich des Einsatzumfanges mussten bislang Dieselbusse „überwiegend“ in einer der im Anhang der Förderrichtlinie genannten Kommunen eingesetzt werden, um förderfähig zu sein. Nach der Änderung reiche es aus, wenn diese Fahrzeuge auch im ÖPNV in einer der genannten Kommunen eingesetzt werden. Somit müssten nicht mehr mindestens 50 Prozent der Kilometer-Leistung in der betroffenen Kommune erbracht werden, schreibt der bdo.
Auch die vorgegebene Einsatzdauer sei von vier auf zwei Jahre reduziert worden, berichtet der bdo mit Verweis auf die Änderung der Förderrichtlinie. So müsse der Bus nach der Nachrüstung über einen Zeitraum von nur noch mindestens zwei Jahren in einer betroffenen Kommune eingesetzt werden, um in den Genuss der Förderung zu kommen. Beachten sollten Busunternehmer, dass sich die „Haltefrist“ durch die Änderung nicht verlängert habe. So dürfe der Bus nach wie vor mindestens vier Jahre nach dem Zuwendungsbescheid nicht veräußert oder verschrottet werden.
Die gesamte geänderte Förderrichtlinie finden Interessierte unter: https://www.bav.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2019/06012020_Aenderung_FRL_ Dieselbusse.html.
(ts)