Der neue „Arbeitszeitnachweis nach § 17 MiloG“ des Heinrich Vogel Verlags unterstützt Arbeitgeber in Ihrer Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht. Nach § 17 MiLoG ist der Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der unten genannten Berufsgruppen beschäftigt, verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Dies hat spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages zu erfolgen. Zudem hat der Arbeitnehmer diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.
§ 17 MiLoG bezieht sich auf folgende Berufsgruppen: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft und geringfügig Beschäftigte.
Vorteile des Arbeitszeitnachweises:
- Mit dem Formular kommen Arbeitgeber ihrer Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht nach.
- Die Tabelle ist übersichtlich und enthält genügend Raum zum Eintragen der Arbeits- und Pausenzeiten.
- Pro Formular wird eine Arbeitswoche abgedeckt.
Das Formular „Arbeitszeitnachweis nach § 17 MiloG“ (Bestell-Nr.: 16650) ist erhältlich beim Verlag Heinrich Vogel unter der Telefonnummer 089/ 20 30 43 -1600 (Telefax: 089/ 20 30 43 -2100) oder online unter http://www.heinrich-vogel-shop.de. (ah)