Das berichtet der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo). Die in Österreich bisher in den verschiedenen Gesetzen geregelten Bestimmungen zu Lohn- und Sozialdumping wurden zum 1. Januar 2017 in einem neuen Gesetz zusammengefasst, dem sogenannten Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG). Damit einhergehend wurde die Anwendung des österreichischen Mindestlohns und die Verpflichtung der Entsendemeldung auf alle grenzüberschreitenden Verkehre von und nach Österreich ausgeweitet. Lediglich Transitverkehre bleiben von der Anwendung der LSD-BG ausgenommen.
Eine meldepflichtige Entsendung nach Österreich liegt vor, wenn ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit Sitz in einem anderen Staat als Österreich seine oder ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet.
Wichtig: Im Transitverkehr (Durchreise ohne Zwischenstopps) ist laut bdo keine Meldung zu erstatten. Betroffen sind demnach Kabotageverkehre und Gelegenheitsverkehre.
Unternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR haben, gilt:
- spätestens eine Woche vor Beginn die Arbeiten die Entsendung der Arbeitnehmer/innen melden
- die Meldung hat für jede einzelne Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen
- Meldung erfolgt an die sogenannten „Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung“ ausschließlich automationsunterstützt
- nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden
Weitere Hinweise zum Ausfüllen des Formulars finden bdo-Mitglieder in der Länderdatenbank unter http://www.bdo.org.
Folgende Unterlagen sind bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder müssen in elektronischer Form (d.h. im Zeitpunkt der Kontrolle vor Ort über Tablet) zugänglich gemacht werden:
- der Nachweis zur Anmeldung zur ausländischen Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1),
- eine Kopie der Meldung der Entsendung,
- Arbeitsvertrag in deutscher oder in englischer Sprache
- Lohnnachweis in deutscher Sprache, aus denen hervorgeht, welches Entgelt den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen während ihrer Beschäftigung in Österreich tatsächlich ausbezahlt wird
- die Arbeitsbewilligung des Entsendestaates falls der entsandte Arbeitnehmer/die entsandte Arbeitnehmerin nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt oder kroatischer Staatsangehöriger/kroatische Staatsangehörige ist,
- Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten.
Für die Dauer der Entsendung nach Österreich ist mindestens ein Entgelt in der Höhe zu leisten, das in Österreich das Gesetz, eine Verordnung oder der Kollektivvertrag vorsieht.
Die Unterlassung der Meldung ist strafbar (Geldstrafen bis zu 10.000 Euro). Neben Geldstrafen kann bei wiederholten Verstößen im Zusammenhang mit Melde- und Bereithaltungspflichten, bei Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen oder Unterentlohnung eine Untersagung der Dienstleistung von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren erfolgen. (ah)