Geändert haben sich laut bdo zwei wesentliche Vorgehensweisen beim regulären Verfahren. Zum einen besteht nun die Verpflichtung, alle Umsatzsteuererklärungen sowie Dokumente, die sich auf die Umsätze in Polen beziehen, ausschließlich in elektronischer Form an das polnische Finanzamt zu übermitteln. Die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen in Papierform oder die Übersendung von Unterlagen und Rechnungen per Post, Fax oder E-Mail ist nicht mehr zulässig. Der bdo weist in dieser Angelegenheit darauf hin, dass es für die Überweisung von Dokumenten in elektronischer Form einer Registrierung und Autorisierung auf der Internetseite des Finanzamtes im Steuer-Portal „Portal Podatkowy“ bedarf. Hierfür wird eine polnische Steuernummer vorausgesetzt. Zum anderen sind die polnischen Umsätze und Vorsteuern nunmehr monatlich in einem hierfür vorgesehenen Formular über das Portal des polnischen Finanzamtes bis zum 25. des Folgemonats elektronisch einzureichen. Für Monate ohne Fahrten in Polen ist eine Nullmeldung abzugeben.
Beim vereinfachten Steuerverfahren wurden laut bdo hingegen keine Änderungen vorgenommen. Hier ist vierteljährlich wie gewohnt die Umsatzsteuererklärung online mit dem VAP-1 Dokument abzugeben. Nullmeldungen sind dabei nicht erforderlich.
Da die Vorgehensweise beim regulären Verfahren nach den ersten Informationen laut bdo als ausgesprochen kompliziert und undurchsichtig einzustufen ist, empfiehlt der Verband, unbedingt ein Steuerbüro zu Rate zu ziehen. Des Weiteren steht der bdo nach eigenen Angaben mit der polnischen Finanzbehörde sowie der AHK und verschiedenen auf Polen spezialisierten Steuerbüros in Kontakt, um schnellstmöglich eine praktikable Lösung für die Unternehmer zu finden. (ts)