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RDA nutzt Logo weiterhin

31.03.2019 10:25 Uhr
RDA nutzt Logo weiterhin
© Foto: RDA Internationaler Bustouristik Verband e.V.

Der Paketreiseveranstalter Appina Travel sieht im Buchstaben A des neuen RDA Logos eine Urheberrechtsverletzung seines A-Logos. Das dementiert der RDA Internationaler Bustouristik Verband vehement.

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Appina Travel bezeichne sein A-Logo als künstlerische Schöpfung, sogenannte Gebrauchskunst, welche möglicherweise urheberrechtlichen Schutz genieße. Deshalb habe der Paketer gegen den RDA eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der dem RDA untersagt werde, das RDA Logo zu verwenden. Die einstweilige Verfügung erging ohne mündliche Verhandlung und ohne dass der RDA dazu Stellung nehmen konnte. Wie der RDA selbst mitteilte, habe er deshalb den Urheberrechtsexperten und Lehrbeauftragten der Humboldt-Universität zu Berlin für das Gebiet des Lizenzvertragsrechts, Christian Klawitter, mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.

Nach Prüfung der Rechtslage ist der RDA nach eigenen Aussagen nun der Auffassung, dass der dreifarbige Buchstabe A von Appina Travel keine Kunst, sondern typographisches Handwerk darstellt und somit daran kein Urheberrechtsanspruch besteht. Der Vorstand des RDA habe für das Anliegen von Appina Travel dennoch Verständnis gezeigt und zunächst nach einer einvernehmlichen Einigung gesucht. Die Einigungsversuche seien jedoch an den nicht erfüllbaren Forderungen des Paketers gescheitert. So habe Appina Travel unter anderem gefordert, dass der RDA für die nächsten zehn Jahre auf Messen einen deutlichen Hinweis anbringen müsse, dass es sich bei RDA und Appina Travel um unabhängige Veranstalter handle, oder dass der RDA eine nicht näher begründete „Strafzahlung“ von 45.000 Euro vornehmen solle.

RDA lehnt Forderungen ab

Der RDA habe die Erfüllung solcher Forderungen ablehnen müssen, weil sie einerseits in die Vereinsautonomie eingreifen und ihnen andererseits sowohl das Gleichbehandlungsgebot der Satzung als auch das Verbot, Mitgliedern Zuwendungen aus Vereinsmitteln zukommen zu lassen, entgegensteht. RDA-Präsident Benedikt Esser erklärte: „Wenn alle Bemühungen einer gütlichen Einigung an nicht nachzuvollziehenden und ungewöhnlich sachfremden Forderungen scheitern, ist der RDA Vorstand gezwungen, solche Forderungen mit Blick auf die eigene Satzung abzulehnen.“

Die einstweilige Verfügung hätte dem RDA in der gesetzlich vorgeschriebenen Monatsfrist zugestellt werden müssen, um wirksam werden zu können. Dies ist jedoch trotz der gescheiterten Vergleichsverhandlungen unterblieben. Appina Travel könne deshalb laut RDA keine Rechte aus der einstweiligen Verfügung herleiten. Entgegen anderslautender Äußerungen und Spekulationen werde der RDA deshalb sein neues Logo nach wie vor weiterhin uneingeschränkt nutzen und verwenden. (ts)

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