Arbeitnehmer können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dauerhaft ins Ausland versetzt werden, wenn im Arbeitsvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist. Das Weisungsrecht von Arbeitgebern zum Arbeitsort gelte nicht nur für Deutschland, sondern auch für Standorte international, entschied das Bundesarbeitsgericht am 30. November in Erfurt (5 AZR 336/21). „Eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland ist dem Gesetz nicht zu entnehmen“, heißt es zur Begründung. Es müsse jedoch eine Einzelfallprüfung geben, ob die Versetzung in ein anderes Land für den Arbeitnehmer zumutbar sei, so das Gericht.
Den Präzedenzfall für das Urteil lieferte der Pilot einer Tochterfirma der irischen Fluggesellschaft Ryanair. Der Flugkapitän klagte bis zur höchsten Arbeitsgerichtsinstanz gegen seine dauerhafte Versetzung von Nürnberg, wo die Fluggesellschaft ihre Station schloss, zum Flughafen im italienischen Bologna. Wie in den Vorinstanzen hatte er auch beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg mit der Forderung auf Rücknahme der Versetzung nach Italien.