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Arbeitsrecht: EuGH stärkt Arbeitnehmerrechte beim Urlaubsanspruch

22.09.2022 14:44 Uhr | Lesezeit: 3 min
Arbeitsrecht: EuGH stärkt Arbeitnehmerrechte beim Urlaubsanspruch
Der Anspruch auf Urlaub verfällt nicht immer, betonen die Richter am EuGH, die den Arbeitgeber in die Pflicht nehmen
© Foto: Daniela H./stock.adobe.com

Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass die Mitarbeiter ihren Urlaub auch tatsächlich antreten können, betont ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, die Richter stärken damit die Position der Arbeitnehmer.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern gestärkt. Das höchste EU-Gericht entschied in drei Fällen aus Deutschland, dass der Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen doch nicht verfällt. Entscheidend ist demnach, ob der Arbeitgeber seinen Teil dazu beigetragen und beispielsweise darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub bald verfällt. Das teilten die Richter am Donnerstag, 22. September, in Luxemburg mit. (C-120/21; C-518/20; C-727/20)

Zwei der Fälle drehten sich um den Urlaubsanspruch bei Krankheit. Die Kläger machten geltend, dass sie einen Anspruch auf bezahlten Urlaub für das Jahr haben, in dem sie aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgemindert beziehungsweise arbeitsunfähig waren. Bei Krankheit verfällt der Urlaubsanspruch nach deutschem Recht normalerweise nach 15 Monaten. Dies gelte aber nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt habe, seinen Urlaub zu nehmen, so die Richter am EuGH.

Im dritten Fall konnte die Klägerin ihren Urlaub nach eigener Aussage wegen des hohen Arbeitsaufwands nicht nehmen und forderte eine Abgeltung der Urlaubstage. Ihr Arbeitgeber argumentierte, dass der Anspruch wegen der üblichen zivilrechtlichen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt sei. Auch in diesen Fällen muss der Arbeitgeber dem EuGH zufolge aber dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrnehmen kann.

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